Satzung der KG Mönsterböscher Jonge 1957 e.V.
§§1
Die Karnevalsgesellschaft Mönsterböscher Jonge e.V. mit Sitz in Stolberg‧ Münsterbusch, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen, Register-Nr. VR 50195, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege sowie Aufrechterhaltung des karnevalistischen Brauchtums.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch volkstümliche karnevalistische Veranstaltungen und Umzüge verwirklicht.
§§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§§5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
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Mitglied ist derjenige, der auf seinen Antrag hin durch Zweidrittel‧ - Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung als solches angenommen wird. Voraussetzung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Bewerber soll bei der Abstimmung nicht zugegen sein. Eine eventuelle Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen.
§§7
Die Organe des Vereins sind:
1.der 1. Vorsitzende, der Präsident und der Gardekommandant
2. der Vorstand,
3. die Mitgliederversammlung.
§§8
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gleichberechtigt vom 1. Vorsitzenden, dem Präsidenten und dem Gardekommandanten vertreten.
Zwei der vorbenannten Mitglieder bilden die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie die Aufgaben, die ihm laut Satzung auferlegt sind, durch.
§§9
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem Präsidenten, dem Gardekommandanten, dem 2. Vorsitzenden, und dem Schatzmeister.
§§10
Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§§11
Der Schatzmeister erledigt sämtliche Finanzangelegenheiten der Gesellschaft nach Anweisung des Vorstandes oder des Vorsitzenden. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben genauestens Buch zu führen. Alle über Ђ 250,- hinausgehenden Einnahmen sind auf den Namen des Vereins bei einem Bankinstitut einzuzahlen. Bei der jährlichen Hauptversammlung muss die Richtigkeit der Kassenführung durch zwei Revisoren bestätigt werden.
§§12
Der Schriftführer hat von jeder Versammlung ein Protokoll anzufertigen, welches in der nächsten Versammlung verlesen und genehmigt wird.
§§13
Der 1. Vorsitzende und der Präsident leiten die Versammlungen und Veranstaltungen. Im Verhinderungsfalle entscheidet der Vorstand über den Vertreter.
§§14
Die Tagesordnung der Hauptversammlung, die mindestens einmal im Jahr stattfindet, muss folgende Punkte enthalten
1. Geschäftsbericht des Präsidenten
2. Jahresabrechnung des Schatzmeisters und Bericht der Revisoren
3. Antrag auf Entlastung des Vorstandes
4. Neuwahl des Vorstandes nach Ablauf der Amtsdauer.
§§15
Zu den Mitgliederversammlungen, die regelmäßig mindestens einmal im Monat stattfinden, wird durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
§§16
Von den Mitgliedern wird eine Aufnahmegebühr und Beitrag erhoben, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Wer länger als drei Monate keinen Beitrag entrichtet und nach Aufforderung böswillig nicht zahlt, kann ausgeschlossen werden.
§§17
Die Mitgliedschaft endet
a.)mit dem Tod des Mitglieds,
b.) durch freiwilligen Austritt,
c.) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d.)durch Ausschluss aus dem Verein.
Zu b.) Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Der Austritt tritt erfolgt mit dem in der Austrittserklärung genannten Datum spätestens aber zum Ende des laufenden Quartals.
Zu c.) Ein Mitglied kann nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn die Beteiligung des Mitgliedes an den Aktivitäten des Vereins
ungenügend ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Zu d.) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu
rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen.
Der Ausschluss tritt mit sofortiger Wirkung nach der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung in Kraft.
Mit dem Ausschluss, mit der Streichung oder Austritt erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Überlassung des anteiligen Satzes des Vereinsvermögens.
§§18
Bei Eintritt in den Verein übernimmt das Mitglied die Kosten für die erforderliche Uniform. Sofern der Verein es verlangt, hat ein ausscheidendes Mitglied seine Uniform dem Verein gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Die Höhe des Entgeltes wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Zahlung kann der Verein eine Frist bis zu sechs Monaten verlangen. Wird die Rückgabe nicht gefordert, darf die Uniform oder einzelne Teile hiervon unter keinen Umständen in der Öffentlichkeit getragen werden. Wird einem Mitglied eine vereinseigene Uniform zur Verfügung gestellt, so ist eine Leihgebühr zu zahlen. Deren Höhe von Fall zu Fall zu festgesetzt wird.
§§19
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.
§§20
Der Verein kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Versammlung aufgelöst werden. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3 Mehrheit der Versammlung. Das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten noch. vorhandene Vereinsvermögen wird bei Auflösung entsprechend § 5 dieser Satzung dem Deutschen Roten Kreuz zur Verfügung gestellt.
§§21
Die Vereinssatzung kann nur durch Abstimmung bei einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen, die auf Grund behördlicher Forderungen vorgenommen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand; die Mitgliederversammlung ist in der nachfolgenden Versammlung entsprechend zu informieren.
§§22
Die Satzung tritt in der vorliegenden Form am Tage nach ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung der 1. Änderung vom 12.11.1998 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09. Januar 2014 beschlossen,
Anwesend waren 25 Mitglieder
Abstimmungsergebnis:
23 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltungen
Stolberg, den 09. Januar 2014
1. Vorsitzender: Marcus Schröder